Prostituiertenschutzgesetz
Der Kreis Soest ist für alle Angelegenheiten nach dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zuständig. Prostituierte müssen sich seit dem 1. Juli 2017 regelmäßig kostenfrei gesundheitlich beraten lassen und ihre Tätigkeit anmelden. Betreiber von Prostitutionsstätten sind verpflichtet, eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.
Für Prostituierte
Prostituierte, die in Deutschland arbeiten möchten, benötigen eine Bescheinigung vom Ordnungsamt und vom Gesundheitsamt. Beide Bescheinigungen müssen Prostituierte immer bei sich haben, wenn sie arbeiten. Ansonsten müssen sie eine Strafe zahlen.
Wie bekomme ich die Bescheinigungen? Ablauf:
- Meldebescheinigung beim zuständigen Meldeamt organisieren (wenn möglich)
- Gesundheitliche Beratung im Gesundheitsamt. Anschließend wird eine Bescheinigung ausgestellt.
- Anmeldung im Ordnungsamt. Hierfür wird die Bescheinigung des Gesundheitsamtes benötigt.
- Der genaue Ablauf siehe Datei "Der Ablauf für Prostituierte im Detail - Schritt für Schritt"
Muss ich einen Termin vereinbaren?
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Die Beratung im Gesundheitsamt und die Anmeldung beim Ordnungsamt sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Zu dem Termin müssen alle wichtigen Unterlagen mitgebracht werden (siehe Punkt "Notwendige Unterlagen" am Ende dieser Seite). Termine können gerne per E-Mail oder Telefon vereinbart werden.
Gesundheitsamt | Ordnungsamt | ||
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Dienstag | 13 - 16 Uhr | Mittwoch | 8 - 13 Uhr |
Mittwoch | 8 - 13 Uhr |
Kondompflicht:
- Mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt eine Kondompflicht: Prostituierte und ihre Kunden müssen zukünftig dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf das Tragen von Kondomen hinzuwirken und auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.
Für Betreiber
- Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, für ein Prostitutionsgewerbe eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.
- Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Betreiber zum Beispiel ein Betriebskonzept vorlegen und sich einer gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. In dem Betriebskonzept müssen unter anderem Vorkehrungen für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb dargelegt und die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Ausstattung von Betriebsräumen eingehalten werden. Die Erlaubnis ist kostenpflichtig.
- Betreiberinnen und Betreiber müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis beim Kreisordnungsamt stellen, bevor der Betrieb aufgenommen wird. Erst nach Erteilung der Erlaubnis kann der Betrieb eröffnen.
- Mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt eine Kondompflicht: Prostituierte und ihre Kunden müssen zukünftig dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf das Tragen von Kondomen hinzuwirken und auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.
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Online-Anträge "Anzeigen und Erlaubnisse nach dem Prostituiertenschutzgesetz"
Es ist eine Anmeldung mit dem Servicekonto.NRW erforderlich. -
Antragsformular Betriebserlaubnis
Dateigröße: 127,96 KB -
Antragsformular Stellvertretungserlaubnis
Dateigröße: 114,40 KB -
Anzeige eines Prostitutionsfahrzeugs
Dateigröße: 32,99 KB -
Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung
Dateigröße: 33,46 KB -
Allgemeine Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten
Dateigröße: 282,30 KB -
Vordruck für die Erstellung eines Betriebskonzeptes
Dateigröße: 260,32 KB -
Hinweise zum Betriebskonzept
Dateigröße: 129,09 KB -
Meldung Zuverlässigkeitsprüfung weitere Personen
Dateigröße: 109,45 KB -
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
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Informationen der Bezirksregierung Arnsberg
Kondompflicht
Mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt eine Kondompflicht: Prostituierte und ihre Kunden müssen zukünftig dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf das Tragen von Kondomen hinzuwirken und auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.
Notwendige Unterlagen
Für Prostituierte - notwendige Unterlagen für den Termin im Ordnungsamt:
- Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
- bei Ausländer/in eine gültige Aufenthaltserlaubnis
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als drei Monate)
- Meldebescheinigung, hilfsweise Angabe der Zustellanschrift
- Zwei Lichtbilder
Für Betreiber:
- alle notwendigen Unterlagen stehen im PDF "Allgemeine Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten" unter "Für Betreiber".
Kosten
- Die Anmeldung und Beratung für Prostituierte ist kostenfrei.
- Die Gebühren bei Erlaubniserteilung für Betreiber hängen vom Einzelfall ab.