Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug
Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis durch eine Behörde oder ein Gericht erlischt das Recht, ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen. Um wieder fahren zu dürfen, muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Sie lebt nicht automatisch, wie nach einem Fahrverbot, wieder auf.

Das Sachgebiet Fahrerlaubnisse des Kreises Soest ist verpflichtet, die Eignung des Antragsstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Bereiche.
Medizinisch-psychologische Untersuchung
Sofern sich Zweifel an der Fahreignung ergeben, muss das Sachgebiet Fahrerlaubnisse des Kreises eine fachärztliche oder auch medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle fordern.
Ein Gutachten ist in folgenden Fällen erforderlich:
- bei wiederholtem Entzug der Fahrerlaubnis
- bei wiederholten Trunkenheitsfahrten
- bei einer Trunkenheitsfahrt ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille
- bei Drogenkonsum
- bei einer Suchterkrankung
- beim Entzug wegen Erreichen von 8 Punkten oder mehr im Verkehrszentralregister
- bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential
Gerade in solchen Fällen ist es ratsam, den Antrag rechtzeitig - etwa drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist - zu stellen.
Wie weise ich meine Eignung nach?
Die Zeit ohne Führerschein sollte genutzt werden, um Bedenken gegen eine Eignung auszuräumen. Dies ist natürlich von den persönlichen Umständen abhängig. Das Sachgebiet Fahrerlaubnisse des Kreises Soest bieten eine individuelle Beratung an. Damit hat jeder Betroffene und jede Betroffene die Chance, die Eignung nachzuweisen.
Links und Downloads
Infoboxen zur Seite
Regelungen aufgrund von Corona
Das Kreishaus und die Zulassungsstellen sind geöffnet. Vorherige Terminabsprache, das Einhalten von Abstands- und Hygieneregeln und das Tragen einer FFP2-Maske sind wegen Corona weiterhin Pflicht. Ein 3G-Nachweis wird nicht mehr benötigt.
Weitere Hinweise
- Eine Bezahlung ist nur mit EC- oder Kreditkarte möglich.
- Auf dem Kundenparkplatz der Zulassungsstelle Soest kommt es wegen Bauarbeiten zu Einschränkungen. Die Durchfahrt zum Boleweg ist dauerhaft gesperrt. Das Wenden mit längeren Gespannen ist teilweise nicht mehr möglich.
Notwendige Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- biometrisches Passfoto (35 mm x 45 mm, biometrisch), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV),
- bei Klasse A, A2, A1, B, BE, L, AM oder T (vorher Klasse 1, 1a, 1b, 4, 5 Klasse 3 bis 3,5 t sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge): Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (TÜV, Optiker, Augenarzt) oder ein augenfachärztliches Gutachten
- bei Klasse C, C1, CE, C1E (vorher Klasse 3 bis 7,5 t sowie Klasse 2): augenfachärztliches Gutachten, Bescheinigung über die ärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 5 zu Paragraph 11 Absatz 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung durch einen Arzt nach Wahl
- bei Klasse D, D1, DE, D1E (vorher Personenbeförderung mit Kraftomnibussen): augenfachärztliches Gutachten, testpsychologische Untersuchung sowie eine Bescheinigung über die ärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 5 zu Paragraph 11 Absatz 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziner
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe
- polizeiliches Führungszeugnis Belegart O (Beantragung über die zuständige Ordnungsbehörde des Wohnortes)
Bearbeitungszeit
Hängt vom Einzelfall ab.
Kosten
- Antrag auf Neuerteilung: 56,90 Euro, beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes zu entrichten
- Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt zwischen 100 Euro und 234 Euro zuzüglich 2,80 Euro Zustellkosten.
Wie hoch eventuelle Mahnkosten bei nicht fristgerechter Zahlung sind, kann bei der Kreiskasse Soest erfragt werden.
Zahlungsarten
Überweisung nach Erhalt der Rechnung.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8