Befreiung von der Gurtanlegepflicht/Schutzhelmtragepflicht
Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, den Sicherheitsgurt in ihrem Fahrzeug anzulegen. Gleiches gilt in vielen Fällen für das Tragen von Schutzhelmen. In Ausnahmefällen kann man sich aber von diesen Pflichten gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung beim Bürgerservice befreien lassen.

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Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen befreit werden,
- denen das Anlegen eines Sicherheitsgurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist,
- oder deren Körpergröße weniger als 150 Zentimeter beträgt.
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
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Notwendige Unterlagen
- Formular "Antrag auf Befreiung mit ärztlicher Bescheinigung". Das Formular für die Befreiung von der Gurtanlegepflicht muss vollständig ausgefüllt sein.
- Für die Befreiung der Schutzhelmtragepflicht aus gesundheitlichen Gründen muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der Arzt muss darin nicht die Gründe aufführen, muss aber darlegen, ob eine zwingende Notwendigkeit einer Befreiung erforderlich ist und ob sie befristet oder unbefristet ist.
Bearbeitungszeit
Die Befreiung kann bei Beantragung direkt ausgehändigt werden.
Kosten
Die Ausstellung ist kostenlos.
Rechtsgrundlagen
- Befreiung der Gurtanlegepflicht: § 46 Abs. 1 Nr. 5b Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 21a Abs. 1 StVO
- Befreiung der Schutzhelmtragepflicht: § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO und § 21a Abs. 2 StVO
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Zuletzt aktualisiert am: 19.11.2020